29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/11
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin — Deutschland) — Ahmed Mahamdia/Demokratische Volksrepublik Algerien
(Rechtssache C-154/11) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge - Mit einer Botschaft eines Drittstaats geschlossener Vertrag - Immunität des Beschäftigungsstaats - Begriff „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 - Vereinbarkeit einer Gerichtsstandsklausel, durch die die Gerichte eines Drittstaats für zuständig erklärt werden, mit Art. 21)
2012/C 295/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesarbeitsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ahmed Mahamdia
Beklagte: Demokratische Volksrepublik Algerien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg — Auslegung der Art. 18, 19 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats ist und der in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bei der Botschaft des Drittstaats, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, aufgrund eines Arbeitsvertrags, der die Zuständigkeit der Gerichte des Drittstaats vorsieht, als Kraftfahrer beschäftigt war
Tenor
1.
Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Botschaft eines Drittstaats in einem Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, um eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer genau verrichtet.
2.
Art. 21 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine vor Entstehen einer Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unter diese Bestimmung fällt, sofern sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, außer den nach den Sonderbestimmungen der Art. 18 und 19 dieser Verordnung normalerweise zuständigen Gerichten andere Gerichte, und zwar gegebenenfalls auch Gerichte außerhalb der Union, anzurufen.
(1) ABl. C 173 vom 11.6.2011.
Full & Egal Universal Law Academy