28.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 227/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Auto 24 SARL/Jaguar Land Rover France SAS
(Rechtssache C-158/11) (1)
(Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kraftfahrzeugsektor - Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Gruppenfreistellung - Selektives Vertriebssystem - Begriff „festgelegte Merkmale“ im Fall eines quantitativen selektiven Vertriebssystems - Nichtzulassung als Vertragshändler für Neuwagen - Keine genauen, objektiven, angemessenen und nicht diskriminierenden quantitativen Auswahlmerkmale)
2012/C 227/07
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Auto 24 SARL
Beklagte: Jaguar Land Rover France SAS
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de Cassation — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30) — Selektives Vertriebssystem — Nichtzulassung als Vertragshändlerin für Neuwagen der Marke Land Rover — Begriff „festgelegte Merkmale“ im Rahmen eines quantitativen selektiven Vertriebssystems — Keine genauen, objektiven, angemessenen und nichtdiskriminierenden quantitativen Auswahlmerkmale
Tenor
Unter dem Begriff „festgelegte Merkmale“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor sind im Fall eines quantitativen selektiven Vertriebssystems im Sinne dieser Verordnung Merkmale zu verstehen, deren genauer Inhalt überprüft werden kann. Um in den Genuss der in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung zu gelangen, ist es nicht erforderlich, dass ein solches System auf Merkmalen beruht, die objektiv gerechtfertigt sind sowie einheitlich und unterschiedslos auf alle Bewerber um die Zulassung angewandt werden.
(1) ABl. C 179 vom 18.6.2011.
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