16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Azienda Sanitaria Locale di Lecce, Università del Salento/Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce, u. a.
(Rechtssache C-159/11) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d - Dienstleistungen - Erforschung und Bewertung der Erdbebenanfälligkeit von Krankenhausanlagen - Vertrag zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen, darunter einer Universität - Öffentliche Einrichtung, die als Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden kann - Entgeltlicher Vertrag - Gegenleistung, die die getragenen Kosten nicht übersteigt)
2013/C 46/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Azienda Sanitaria Locale di Lecce, Università del Salento
Beklagte: Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, Associazione delle Organizzazioni di Ingegneri, di Architettura e di Consultazione Tecnico-economica (OICE), Etacons srl, Ing. Vito Prato Engineering srl, Barletti — Del Grosso e Associati srl, Ordine degli Architetti della Provincia di Lecce, Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II Kategorien 8 und 12 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Vergabe außerhalb eines öffentlichen Vergabeverfahrens — Erbringung einer Dienstleistung, die in der Erforschung und Bewertung der Erdbebenanfälligkeit bestimmter Krankenhäuser besteht — Zwischen zwei öffentlichen Verwaltungen geschlossene Verträge, bei denen der Dienstleister eine Universität ist — Entgeltliche Verträge, bei denen die Gegenleistung die getragenen Kosten nicht übersteigt
Tenor
Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, ohne Ausschreibung einen Vertrag zu schließen, mit dem öffentliche Einrichtungen eine Zusammenarbeit vereinbaren, wenn — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — ein solcher Vertrag nicht die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, nicht nur durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, oder geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber.
(1) ABl. C 173 vom 11.6.2011.
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