29.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/11
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Bawaria Motors Sp. z o.o./Minister Finansów
(Rechtssache C-160/11) (1)
(Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen - Art. 313 bis 315 - Sonderregelung zur Besteuerung der Handelsspanne (Differenzbesteuerung) - Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Fahrzeuge, die dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer zuvor mehrwertsteuerbefreit von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, der die entrichtete Vorsteuer teilweise abziehen konnte)
2012/C 295/18
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bawaria Motors Sp. z o.o.
Beklagter: Minister Finansów
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) — Auslegung der Art. 136 und 313 Abs. 1 sowie der Art. 314 und 315 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer — Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an einen Endverbraucher — Anwendung der Regelung der Differenzbesteuerung in einem Fall, in dem der Wiederverkäufer das Fahrzeug steuerbefreit von einer Person erworben hat, die ihrerseits zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war
Tenor
Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 in Verbindung mit den Art. 136 und 315 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer die Regelung zur Differenzbesteuerung nicht anwenden kann, wenn er als Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie geltende Kraftfahrzeuge liefert, die er zuvor mehrwertsteuerbefreit von einem anderen Steuerpflichtigen erworben hat, dem ein Recht auf teilweisen Abzug der als Vorsteuer auf den Kaufpreis dieser Fahrzeuge entrichteten Mehrwertsteuer zustand.
(1) ABl. C 204 vom 9.7.2011.
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