21.4.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünften Kammer) vom 1. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Oviedo — Spanien) — Ángel Lorenzo González Alonso/Nationale Nederlanden Vida Cia. de Seguros y Reaseguros SAE
(Rechtssache C-166/11) (1)
(Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Anwendungsbereich - Ausschluss - Fondsgebundene Versicherungsverträge)
2012/C 118/11
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Oviedo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ángel Lorenzo González Alonso
Beklagte: Nationale Nederlanden Vida Cia. de Seguros y Reaseguros SAE
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Oviedo — Auslegung der Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) — Außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die in unterschiedliche Anlageprodukte des betroffenen Unternehmens investiert wird
Tenor
Ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragschließenden Gesellschaft investiert werden soll, fällt nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(1) ABl. C 173, vom 11.6.2011.
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