20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Manfred Beker, Christa Beker/Finanzamt Heilbronn
(Rechtssache C-168/11) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Doppelbesteuerungsabkommen - Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ausgeschüttet werden - Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer - Nichtberücksichtigung der persönlichen Kosten und der mit der Lebensführung verbundenen Kosten - Rechtfertigung)
2013/C 114/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Manfred Beker, Christa Beker
Beklagter: Finanzamt Heilbronn
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 56 EG — Nationale Vorschriften über die Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen, wonach im Ausland gezahlte Steuern nur von dem Teil der inländischen Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte abgezogen werden können — Methode zur Bestimmung dieses Teils der inländischen Einkommensteuer, die eine verhältnismäßige Aufteilung der auch von ausländischen Einkünften abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zur Folge hat und so zu einer entsprechenden Verminderung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuern führt
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen — einschließlich der ausländischen Einkünfte — zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.
(1) ABl. C 211 vom 16.7.2011.
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