12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/13
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Steglitz/Ines Zimmermann
(Rechtssache C-174/11) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 - Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen - Anerkennung - Bedingungen, die auf Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, nicht anwendbar sind - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität)
2013/C 9/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Steglitz
Beklagte: Ines Zimmermann
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145, S. 1) — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Befreiung der mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen — Nationale Regelung, wonach die Leistungen der ambulanten Pflege unter bestimmten Bedingungen befreit sind, die aber nicht anwendbar sind, wenn die betreffenden Leistungen von bestimmten staatlich anerkannten Vereinigungen oder deren Mitgliedern erbracht werden
Tenor
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verbietet es bei einer Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abhängig gemacht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein müssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
(1) ABl. C 226 vom 30.7.2011.
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