12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Ungarn) — Bericap Záródástechnikai bt/Plastinnova 2000 kft
(Rechtssache C-180/11) (1)
(Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist - Befugnisse des nationalen Gerichts - Pariser Verbandsübereinkunft - TRIPS-Übereinkommen)
2013/C 9/19
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Bíróság]
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bericap Záródástechnikai bt
Beklagte: Plastinnova 2000 kft
Beteiligte: Magyar Szabadalmi Hivatal
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) — Regelungen über die Prüfung der Beweise im Rahmen eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht über einen Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes — Befugnisse der nationalen Gerichte
Tenor
1.
Da die Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ausgelegt im Licht von Art. 2 Abs. 1 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, und von Art. 41 Abs. 1 und 2 des Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), gebilligt mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, nicht auf ein Verfahren zur Ungültigerklärung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar sind, verbieten sie es nicht, dass das Gericht in einem solchen gerichtlichen Verfahren
—
nicht an die Anträge und sonstigen Erklärungen der Parteien gebunden ist und von Amts wegen die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweiserhebungen vornehmen kann,
—
weder an eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Ungültigerklärung noch an den in dieser Entscheidung festgestellten Sachverhalt gebunden ist und
—
Beweise, die bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Ungültigerklärung vorgelegt worden sind, nicht erneut prüfen kann.
(1) ABl. C 232 vom 6.8.2011.
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