7.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/3
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien — Österreich) — Peter Hehenberger/Republik Österreich
(Rechtssache C-188/11) (1)
(Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Agrarumweltbeihilfen für Produktionsverfahren - Kontrollen - Empfänger einer landwirtschaftlichen Beihilfe - Unmöglichmachen der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Rückzahlung sämtlicher in einem Zeitraum von fünf Jahren bezogener Beihilfen vorsieht - Vereinbarkeit)
2012/C 200/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Peter Hehenberger
Beklagte: Republik Österreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) sowie der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 153, S. 30) — Kontrollen und Sanktionen — Regelung eines Mitgliedstaats, die die Rückzahlung sämtlicher in einem Zeitraum von fünf Jahren bezogener Beihilfen für den Fall vorsieht, dass der Empfänger einer landwirtschaftlichen Beihilfe die Vornahme einer Kontrollmaßnahme verweigert — Verhältnismäßigkeit
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der im Fall der Verhinderung der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle der betreffenden Flächen durch den beihilfebegünstigten Landwirt sämtliche der ihm im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme im Verpflichtungszeitraum bereits gewährten Beihilfen zurückzuerstatten sind, auch wenn diese bereits für mehrere Jahre ausbezahlt wurden.
(1) ABl. C 211 vom 16.7.2011.
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