23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. September 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-189/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung dieser Sonderregelung auf Personen vorsieht, die keine Reisenden sind - Begriffe „Reisender“ und „Kunde“ - Ausnahme bestimmter Endkundenverkäufe von dieser Sonderregelung - Ausweisung eines abzugsfähigen Mehrwertsteuerbetrags in der Rechnung, der nicht an die geschuldete oder entrichtete Vorsteuer gebunden ist - Pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum - Unzulässigkeit)
2013/C 344/03
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und C. Soulay)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J.-S. Pilczer), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: A. Kraińska, A. Kramarczyk, M. Szpunar und B. Majczyna), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und R. Laires), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und M. Pere)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 73, 168, 169, 226 und 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Sonderregelung für Reisebüros
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 168, 226 und 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen,
—
dass es von der Sonderregelung für Reisebüros Reiseverkäufe von Einzelhandelsreisebüros, die im eigenen Namen handeln, an Endkunden ausnimmt, wenn die Reisen von Reisegroßhändlern organisiert wurden;
—
dass es Einzelhandelsreisebüros unter bestimmten Umständen gestattet, in der Rechnung einen Mehrwertsteuerpauschalbetrag auszuweisen, der in keinem Zusammenhang zu der tatsächlich auf den Kunden abgewälzten Mehrwertsteuer steht, und diesem, soweit er steuerpflichtig ist, gestattet, diesen Mehrwertsteuerpauschalbetrag von der geschuldeten Mehrwertsteuer abzuziehen, und
—
dass es Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für jeden Besteuerungszeitraum zu bestimmen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten.
4.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.
5.
Die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 186 vom 25.6.2011.
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