23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/5
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. September 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-193/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung dieser Sonderregelung auf Personen vorsieht, die keine Reisenden sind - Begriffe „Reisender“ und „Kunde“)
2013/C 344/04
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pozano Palacios und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: A. Kraińska, A. Kramarczyk, M. Szpunar und B. Majczyna)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Oĉková), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J.-S. Pilczer), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und R. Laires) und Republik Finnland (Prozessbevollmächtiger: J. Helikoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationales Recht, das die Anwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros auf deren Umsätze mit Personen vorsieht, die keine Reisenden sind
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Republik Polen.
3.
Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 204 vom 9.7.2011.
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