2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/3
Urteil des Gerichtshofs (Ersten Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Georg Köck/Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
(Rechtssache C-206/11) (1)
(Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht)
2013/C 63/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Georg Köck
Beklagte: Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) sowie insbesondere von Art. 3 Abs. 1 und 5 und Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Ankündigung von Ausverkäufen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.
(1) ABl. C 226 vom 30.7.2011.
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