9.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy we Wrocławiu — Polen) — Iwona Szyrocka/Siger Technologie GmbH
(Rechtssache C-215/11) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls, der nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt - Erschöpfender Charakter der Voraussetzungen, die der Antrag erfüllen muss - Möglichkeit, die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu verlangen)
2013/C 38/04
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy we Wrocławiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Iwona Szyrocka
Beklagte: Siger Technologie GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Okręgowy we Wrocławiu — Auslegung der Art. 4, 7, 8, 9 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) — Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, der die formellen Voraussetzungen nach der Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften nicht erfüllt — Recht, das auf das Verfahren zur Vervollständigung oder Berichtigung des Antrags anwendbar ist — Möglichkeit, Zinsen auf die Forderung vom Fälligkeitsdatum bis zum Zahlungstag geltend zu machen
Tenor
1.
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt.
Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 dieser Verordnung und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
2.
Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.
3.
Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.
(1) ABl. C 219 vom 23.7.2011.
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