8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/8
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla — Ungarn) — Észak-dunántúli Környezetvédelmi és Vízügyi Igazgatóság (Édukövízig), Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe, vormals Hochtief Construction AG Magyarországi Fióktelepe/Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság
(Rechtssache C-218/11) (1)
(Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Art. 44 Abs. 2, 47 Abs. 1 Buchst. b und 47 Abs. 2 und 5 - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter - Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nach Maßgabe einer einzigen Bilanzangabe - Rechnungslegungsangabe, die durch Unterschiede in den nationalen Rechten auf dem Gebiet der Jahresabschlüsse der Gesellschaften beeinflusst sein kann)
2012/C 379/13
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Észak-dunántúli Környezetvédelmi és Vízügyi Igazgatóság (Édukövízig), Hochtief Solutions AG Magyarországi Fióktelepe, vormalsHochtief Construction AG Magyarországi Fióktelepe
Beklagte: Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság
Beteiligte: Vegyépszer Építő és Szerelő Zrt, MÁVÉPCELL Kft,
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Ítélőtábla — Auslegung von Art. 44 Abs. 2, 47 Abs. 1 Buchst. b und 47 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieter auf der Grundlage eines einzigen Rechnungslegungsindikators, der in den Mitgliedstaaten aufgrund der Unterschiede in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften einen unterschiedlichen Inhalt hat — Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter
Tenor
1.
Die Art. 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Bezugnahme auf eines oder mehrere spezielle Elemente der Bilanz aufzustellen, sofern sie objektiv geeignet sind, über diese Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Auskunft zu geben, und die Mindestanforderungen der Bedeutung des betreffenden Auftrags in dem Sinne angepasst sind, dass sie objektiv einen konkreten Hinweis auf das Bestehen einer zur erfolgreichen Ausführung dieses Auftrags ausreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Basis ermöglichen, ohne jedoch über das hierzu vernünftigerweise erforderliche Maß hinauszugehen. Das Kriterium der Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann grundsätzlich nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Anforderungen ein Element der Bilanz betreffen, das in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich ausgestaltet ist.
2.
Art. 47 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines Vertrags, nach dem er systematisch seine Gewinne an seine Muttergesellschaft abführt, nicht in der Lage ist, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu entsprechen, nach denen das Bilanzergebnis der Bewerber oder Bieter nicht für mehr als eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre negativ sein darf, zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit nur die Möglichkeit hat, sich gemäß Abs. 2 dieses Artikels auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu stützen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, und des Mitgliedstaats, in dem der öffentliche Auftraggeber ansässig ist, insofern voneinander abweichen, als ein solcher Vertrag nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unbeschränkt zulässig ist, während er nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats nur unter der Bedingung zulässig wäre, dass die Abführung der Gewinne nicht zu einem negativen Bilanzergebnis führt.
(1) ABl. C 232 vom 6.8.2011.
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