18.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 250/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-223/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete - Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission - Fehlen - Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne - Fehlen)
2012/C 250/12
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und I. Chatzigiannis)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes)
Gegenstand
Verstoß gegen die Art. 13 Abs. 1, 2 und 6, 14 Abs. 1 Buchst. c und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete — Veröffentlichung — Information und Anhörung der Öffentlichkeit — Keine Übermittlung von Kopien der Bewirtschaftungspläne an die Kommission
Tenor
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie nicht fristgemäß
—
die nationalen und internationalen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete veröffentlicht hat;
—
die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete veröffentlicht und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich gemacht hat und
—
der Europäischen Kommission Kopien dieser Pläne übermittelt hat,
gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in Verbindung mit den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen.
2.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 211 vom 16.7.2011.
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