2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/4
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — BGŻ Leasing sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
(Rechtssache C-224/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom Leasinggeber abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts erbracht wird - Einstufung - Einheitliche Gesamtleistung oder zwei eigenständige Leistungen - Befreiung - Versicherungsumsatz)
2013/C 63/04
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BGŻ Leasing sp. z o.o.
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny, Izba Finansowa Wydział I (Polen) — Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c sowie der Art. 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Dienstleistung des Leasings zusammen mit der Dienstleistung einer vom Leasingunternehmer abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts — Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung des Umsatzes als einheitliche Gesamtleistung oder als zwei eigenständige Dienstleistungen
Tenor
1.
Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im Gegenteil selbständige Leistungen darstellen.
2.
Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
(1) ABl. C 219 vom 23.7.2011.
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