9.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Expedia Inc./Autorité de la concurrence u. a.
(Rechtssache C-226/11) (1)
(Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer Beschränkung - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 3 Abs. 2 - Nationale Wettbewerbsbehörde - Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen - Verfolgung und Ahndung - Nichtüberschreitung der in der De-minimis-Bekanntmachung festgelegten Marktanteilsschwellen - Bezweckte Beschränkungen)
2013/C 38/05
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Expedia Inc.
Beklagte: Autorité de la concurrence, Ministre de l'Économie, de l'Industrie et de l'Emploi, Société nationale des chemins de fer français (SNCF), Voyages-SNCF.Com, Agence Voyages-SNCF.Com, VFE Commerce, IDTGV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) — Verhältnis zwischen den Art. 101 und 102 AEUV und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht — Möglichkeit für die nationalen Gerichte und Wettbewerbsbehörden, eine Absprache zu verfolgen und zu ahnden, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, aber nicht die von der Kommission festgelegten Marktanteilsschwellen erreicht — Absprache mit wettbewerbswidrigem Zweck
Tenor
Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 (EG) und 82 (EG) niedergelegten Wettbewerbsregeln sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV durch eine nationale Wettbewerbsbehörde auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen nicht entgegenstehen, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, jedoch nicht die von der Europäischen Kommission in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 (EG) nicht spürbar beschränken (de minimis), festgelegten Schwellenwerte erreicht, sofern diese Vereinbarung eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
(1) ABl. C 211 vom 16.7.2011.
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