3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Melzer/MF Global UK Ltd
(Rechtssache C-228/11) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung - Möglichkeit, die örtliche Zuständigkeit anhand des Ortes der Handlung eines anderen Schädigers als des Beklagten zu bestimmen („wechselseitige Handlungsortzurechnung“))
2013/C 225/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Melzer
Beklagte: MF Global UK Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind — Bestimmmung der örtlichen Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage im Fall grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung — Möglichkeit der Bejahung dieser Zuständigkeit nach dem Handlungsort des Tatbeitrags eines vom Beklagten personenverschiedenen Urhebers des schädigenden Ereignisses
Tenor
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens — der nicht Partei des Rechtsstreits ist — angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.
(1) ABl. C 211 vom 16.7.2011.
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