8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — TETS Haskovo AD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion „Anfechtung und Vollzugsverwaltung“ Varna bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen)
(Rechtssache C-234/11) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Sacheinlage - Zerstörung von Immobilien - Neubauten - Berichtigung)
2012/C 379/14
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TETS Haskovo AD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion „Anfechtung und Vollzugsverwaltung“ Varna bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Voraussetzungen für die Berichtigung der beim Erwerb von Vermögensgütern in Abzug gebrachten Vorsteuer — Nationale Regelung, die im Fall der Zerstörung der Vermögensgüter eine Berichtigung der in Abzug gebrachten Vorsteuer vorsieht — Abriss eines Bestands an Bauten, der allein mit dem Ziel erfolgt, an seiner Stelle einen neuen, moderneren Bestand an Bauten zu schaffen, der denselben Zweck erfüllt und zur Bewirkung von künftigen Umsätzen dient, die zum Vorsteuerabzug berechtigen
Tenor
Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Zerstörung wie die im Ausgangsverfahren fragliche von mehreren zur Energieerzeugung bestimmten Bauten und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck keine nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung eingetretene Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren darstellen und daher keine Verpflichtung zur Berichtigung dieses Abzugs begründen.
(1) ABl. C 232 vom 6.8.2011.
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