3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/6
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Juni 2013 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-241/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/41/EG - Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag)
2013/C 225/08
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková, N. Yerrell und K.-P. Wojcik)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Očková)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 260 AEUV — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Januar 2010 in der Rechtssache C-343/08, Kommission/Tschechische Republik — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235, S. 10) nachzukommen — Verhängung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds
Tenor
1.
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der in dem Mahnschreiben, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV an sie gerichtet hatte, gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C-343/08), ergeben.
2.
Die Tschechische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 250 000 Euro zu zahlen.
3.
Die Tschechische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 232 VOM 6.8.2011.
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