12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/15
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs — Österreich) — K/Bundesasylamt
(Rechtssache C-245/11) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist - Humanitäre Klausel - Art. 15 der Verordnung - Person, der in einem Mitgliedstaat Asyl gewährt wird und die wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung - Pflicht des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des von diesem Asylwerber gestellten Asylantrags - Voraussetzungen)
2013/C 9/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Asylgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K
Beklagter: Bundesasylamt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Asylgerichtshof — Auslegung der Art. 3 Abs. 2 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Verpflichtung eines Mitgliedstaats, aus humanitären Gründen einen in ihm gestellten Asylantrag zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist — Enge Bindung zwischen dem Asylbewerber und einer besonders verletzlichen Person, der in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits der Asylstatus zuerkannt wurde
Tenor
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, dahin auszulegen, dass ein nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird. Der zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung gewordene Mitgliedstaat hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er unterrichtet den zuvor zuständigen Mitgliedstaat. Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständig war, kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat.
(1) ABl. C 269 vom 10.9.2011.
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