5.5.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 133/10
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Strafverfahren gegen Rareș Doralin Nilaș, Gicu Agenor Gânscă, Ana-Maria Oprean, Sergiu-Dan Dascăl, Ionuț Horea Baboș
(Rechtssache C-248/11) (1)
(Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 - Begriff „geregelter Mark“ - Zulassung - Anforderungen an das Funktionieren - Markt, dessen Rechtsnatur nicht präzisiert wird, der aber nach einer Fusion von einer juristischen Person verwaltet wird, die auch einen geregelten Markt verwaltet - Art. 47 - Fehlende Eintragung in das Verzeichnis der geregelten Märkte - Richtlinie 2003/6/EG - Geltungsbereich - Marktmanipulationen)
2012/C 133/18
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Rareș Doralin Nilaș, Gicu Agenor Gânscă, Ana-Maria Oprean, Sergiu-Dan Dascăl, Ionuț Horea Baboș
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Cluj — Auslegung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1), insbesondere der Art. 4 Abs. 1 Nr. 14, Art. 9 bis 14 und Art. 47 — Definition des Begriffs „geregelter Markt“ — Einbeziehung der Rasdaq-Börse, eines Marktes für sekundäre Finanzprodukte, der nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aber von der Bukarester Börse verwaltet wird, die als geregelter Markt zugelassen ist — Anwendbare Rechtsvorschriften — Straftat der Marktmanipulation
Tenor
1.
Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Markt für Finanzinstrumente, der nicht den Anforderungen des Titels III dieser Richtlinie genügt, nicht unter den Begriff „geregelter Markt“ im Sinne der Definition in dieser Vorschrift fällt, auch wenn sein Betreiber mit dem Betreiber eines solchen geregelten Marktes fusioniert hat.
2.
Art. 47 der Richtlinie 2004/39 in der durch die Richtlinie 2007/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Eintragung eines Marktes in das in diesem Artikel genannte Verzeichnis der geregelten Märkte keine notwendige Voraussetzung für die Qualifizierung des entsprechenden Marktes als geregelter Markt im Sinne dieser Richtlinie ist.
(1) ABl. C 252 vom 27.8.2011.
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