24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/12
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Hristo Byankov/Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums)
(Rechtssache C-249/11) (1)
(Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 - Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts - Grundsatz der Rechtssicherheit hinsichtlich bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)
2012/C 366/20
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hristo Byankov
Beklagter: Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 4 EUV in Verbindung mit den Art. 20 AEUV und 21 AEUV sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte — Auslegung von Art. 27 Abs. 1 sowie von Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts — Verfügung, mit der gegen einen Schuldner wegen Nichtbegleichung einer Forderung die Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots verhängt wurde — Grundsatz der Rechtssicherheit hinsichtlich bestandskräftiger Verwaltungsakte — Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vorzunehmen, der nicht angefochten und somit bestandskräftig geworden ist, um zu gewährleisten, dass keine unverhältnismäßigen Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts vorliegen
Tenor
1.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die Auferlegung einer Beschränkung des Rechts eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, allein aus dem Grund vorsieht, dass er einer juristischen Person des Privatrechts einen Betrag schuldet, der über eine gesetzlich festgelegte Grenze hinausgeht und für den keine Sicherheit geleistet worden ist.
2.
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein Verwaltungsverfahren, das zum Erlass eines Ausreiseverbots wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen geführt hat, das bestandskräftig geworden ist und nicht vor Gericht angefochten worden ist, im Fall eines offensichtlichen Verstoßes dieses Verbots gegen das Unionsrecht nur unter Voraussetzungen wie den in Art. 99 des Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsverfahrensordnung) abschließend aufgeführten wieder aufgenommen werden kann, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches Verbot gegenüber seinem Adressaten weiterhin Rechtswirkungen erzeugt.
(1) ABl. C 232 vom 6.8.2011.
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