1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/4
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága — Ungarn) — Szabolcs-Szatmár-Bereg Megyei Rendőrkapitányság Záhony Határrendészeti Kirendeltsége/Oskar Shomodi
(Rechtssache C-254/11) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Kleiner Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Union - Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Höchstdauer des Aufenthalts - Berechnungsregeln)
2013/C 156/05
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Szabolcs-Szatmár-Bereg Megyei Rendőrkapitányság Záhony Határrendészeti Kirendeltsége
Beklagter: Oskar Shomodi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bíróság — Auslegung der Art. 2 Buchst. a, 3 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405, S. 1) sowie der anderen einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands — Ablehnung des im Rahmen der Regelung über den kleinen Grenzverkehr gestellten Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats, die damit begründet wurde, dass die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte des Betroffenen im fraglichen Mitgliedstaat während der sechs Monate vor der Einreichung des streitigen Einreiseantrags die zugelassene Höchstdauer überschritten habe — Regeln zur Berechnung der Höchstdauer der Aufenthalte im Rahmen der Regelung des kleinen Grenzverkehrs
Tenor
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr, die im Rahmen der durch diese Verordnung geschaffenen Sonderregelung für den kleinen Grenzverkehr erteilt worden ist, innerhalb der Begrenzungen, die die Verordnung und das zu ihrer Anwendung zwischen dem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, und dem benachbarten Mitgliedstaat geschlossene bilaterale Abkommen vorsehen, im Grenzgebiet drei Monate lang frei bewegen können muss, wenn sein Aufenthalt dort nicht unterbrochen wird, und dass er nach jeder Unterbrechung seines Aufenthalts ein neues dreimonatiges Aufenthaltsrecht beanspruchen kann.
2.
Art. 5 der Verordnung Nr. 1931/2006 ist dahin auszulegen, dass unter der in diesem Artikel angesprochenen Unterbrechung des Aufenthalts jeder Grenzübertritt, unabhängig von seiner Häufigkeit und sei es auch mehrmals täglich, zwischen dem Grenzmitgliedstaat und dem Drittstaat, in dem der Inhaber der Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr ansässig ist, im Einklang mit den in dieser Genehmigung festgelegten Bedingungen zu verstehen ist.
(1) ABl. C 232 vom 6.8.2011.
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