28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/20
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. November 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Murat Dereci, Vishaka Heiml, Alban Kokollari, Izunna Emmanuel Maduike, Dragica Stevic/Bundesministerium für Inneres
(Rechtssache C-256/11) (1)
(Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind - Auf der mangelnden Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch den Unionsbürger beruhende Versagung - Mögliche Ungleichbehandlung gegenüber Unionsbürgern, die vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 41 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklauseln)
2012/C 25/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Murat Dereci, Vishaka Heiml, Alban Kokollari, Izunna Emmanuel Maduike, Dragica Stevic
Belangte Behörde: Bundesministerium für Inneres
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 20 AEUV, Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1972, L 293, S. 4) und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des mit dem genannten Abkommen eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Unionsbürgerschaft — Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Fall, in dem sich der Unionsbürger in dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt — Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels an drittstaatszugehörige Familienangehörige
Tenor
1.
Das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
2.
Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass der Erlass einer Neuregelung, die restriktiver ist als die Vorgängerregelung, mit der ihrerseits eine frühere Regelung gelockert wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betraf, als „neue Beschränkung“ im Sinne dieses Artikels anzusehen ist.
(1) ABl. C 219 vom 23.7.2011
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