26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/8
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — SC Gran Via Moinești SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF)
(Rechtssache C-257/11) (1)
(Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und 185 - Recht auf Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Erwerb eines bebauten Grundstücks im Hinblick auf den Abriss der Gebäude zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf diesem Grundstück)
2013/C 26/14
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucuresti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Gran Via Moinești SRL
Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Curtea de Apel București — Auslegung der Art. 167, 168 und 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer für den Erwerb von Bauwerken, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens zum Abriss bestimmt sind — Der Verwirklichung des Bauvorhabens vorangehende wirtschaftliche Tätigkeit, die in ersten Investitionsausgaben für die Zwecke der Verwirklichung dieses Vorhabens bestehen — Berichtigung der Vorsteuerabzüge
Tenor
1.
Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt ist.
2.
Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Abriss von Gebäuden, die zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben wurden, der im Hinblick auf die Errichtung einer Wohnanlage anstelle dieser Gebäude erfolgt, nicht zu einer Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglich für den Erwerb dieser Gebäude vorgenommenen Vorsteuerabzugs führt.
(1) ABl. C 238 vom 13.8.2011.
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