22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/14
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — DTZ Zadelhoff vof/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-259/11) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 - Vermittlung der Übertragung von Gesellschaftsaktien - Umsatz, der auch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken dieser Gesellschaften umfasst - Befreiung)
2012/C 287/23
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DTZ Zadelhoff vof
Beklagte: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Umsätze, die sich auf Wertpapiere im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 beziehen — Übertragung von Gesellschaftsaktien, die auch die Übertragung von im Eigentum dieser Gesellschaften stehenden Grundstücken umfasst
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.
(1) ABl. C 252 vom 27.8.2011.
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