12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/16
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts — Deutschland) — Atilla Gülbahce/Freie und Hansestadt Hamburg
(Rechtssache C-268/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Rechte der türkischen Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels)
2013/C 9/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Atilla Gülbahce
Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hamburgisches Oberverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei — Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und einer unbefristeten Arbeitserlaubnis an einen mit einer Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats verheirateten türkischen Arbeitnehmer — Rückwirkende Rücknahme der Entscheidungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der den zuständigen Behörden nicht mitgeteilten Trennung von seiner Ehefrau — Voraussetzungen für eine Stützung des Aufenthaltsrechts auf Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unter Berücksichtigung der unbefristeten Arbeitserlaubnis
Tenor
Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, die durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, den Aufenthaltstitel eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem der Grund weggefallen war, von dem das nationale Recht die Erteilung dieses Titels abhängig machte, zurückzunehmen, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.
(1) ABl. C 269 vom 10.9.2011.
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