22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/14
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — EMS Bulgaria TRANSPORT OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Plovdiv
(Rechtssache C-284/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlussfrist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Effektivitätsgrundsatz - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsatz der steuerlichen Neutralität)
2012/C 287/24
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EMS Bulgaria TRANSPORT OOD
Beklagte: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Plovdiv
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung der Art. 179, 180 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) und des Grundsatzes der Effektivität nach dem Urteil des Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-95/07 und C-96/07, Ecotrade u. a. — Vorsteuerabzugsrecht — Nationale Regelung, mit der die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts einer Ausschlussfrist von drei Steuerzeiträumen ab dem Steuerzeitraum, in dem das Vorsteuerabzugsrecht entstanden ist, unterworfen wird — Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur freiwilligen Mehrwertsteuerregistrierung als innergemeinschaftlicher Erwerber und Nichtausübung des Vorsteuerabzugsrechts innerhalb der Fristen
Tenor
1.
Art. 179 Abs. 1 und die Art. 180 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht entgegenstehen, sofern diese Frist die Ausübung des genannten Rechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Letzteres zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts, das dabei u. a. die spätere erhebliche Verlängerung der Ausschlussfrist und die Dauer eines Mehrwertsteuerregistrierungsverfahrens berücksichtigen kann, das zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug innerhalb derselben Frist durchzuführen ist.
2.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht einer Sanktion entgegen, die darin besteht, bei einer verspäteten Entrichtung der Mehrwertsteuer das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, nicht hingegen einem Säumniszuschlag, sofern diese Sanktion den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
(1) ABl. C 238 vom 13.8.2011.
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