26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — BONIK (EOOD)/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-285/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung)
2013/C 26/17
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BONIK (EOOD)
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad — Varna — Auslegung der Art. 14, 62, 63, 167, 168 und 178 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Formalitäten der Mitgliedstaaten im Bereich des Vorsteuerabzugs — Maßnahmen zur Verhütung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung — Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Steuerpflichtigen, der Empfänger von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, mit der Begründung, dass es keine Beweise für tatsächliche Lieferungen zwischen den vorangehenden Lieferern gebe, obwohl Beweise für die Bewirkung der Lieferungen des unmittelbaren Lieferers an den Steuerpflichtigen vorliegen
Tenor
Die Art. 2, 9, 14, 62, 63, 167, 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es verwehren, einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen das Recht, die Mehrwertsteuer auf eine Lieferung von Gegenständen als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung zu versagen, diese Lieferung werde angesichts von Hinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten auf ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufen als nicht tatsächlich bewirkt betrachtet, ohne dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder wissen musste, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine auf einer vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
(1) ABl. C 238 vom 13.8.2011.
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