9.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 — Europäische Kommission/Tomkins plc
(Rechtssache C-286/11 P) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ableitet - Grundsatz ne ultra petita - Wirkung einer Nichtigerklärung, die durch ein eine Tochtergesellschaft betreffendes Urteil ausgesprochen wird, auf die Rechtsposition der Muttergesellschaft)
2013/C 71/06
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, V. Bottka und R. Sauer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Tomkins plc (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, S. Jordan, Solicitor)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission (T-382/06), mit dem die Entscheidung 2007/691/EG der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.121 — Fittings) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2006] 4180) betreffend ein Kartell über die Festsetzung der Preise und der Höhe der Preisnachlässe und Rabatte, die Schaffung von Mechanismen zur Koordinierung von Preiserhöhungen, die Aufteilung der Kunden und den Austausch von Geschäftsinformationen auf dem europäischen Markt der Fittings aus Kupfer und insbesondere Kupferlegierungen (ABl. 2007 L 283, S. 63) teilweise für nichtig erklärt und die Höhe der gegen die Tomkins plc verhängten Geldbuße herabgesetzt worden ist
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 238 vom 13.8.2011.
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