18.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 250/8
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate gegen Elsacom NV
(Rechtssache C-294/11) (1)
(Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Frist für die Stellung des Erstattungsantrags - Ausschlussfrist)
2012/C 250/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Beklagte: Elsacom NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione — Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) — Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fällig geworden ist, für die Einreichung des Erstattungsantrags — Rechtsnatur der in der Richtlinie vorgesehenen Frist
Tenor
Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist.
(1) ABl. C 252 vom 27.8.2011.
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