3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/7
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — ZZ/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-300/11) (1)
(Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Entscheidung, mit der einem Bürger der Europäischen Union die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Sicherheit untersagt wird - Art. 30 Abs. 2 dieser Richtlinie - Verpflichtung, dem betroffenen Bürger die Gründe dieser Entscheidung mitzuteilen - Der Sicherheit des Staates zuwiderlaufende Offenlegung - Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)
2013/C 225/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZZ
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) im Licht von Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV — Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz — Entscheidung, einen Bürger eines Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuweisen — Pflicht, den betroffenen Bürger über die Gründe seiner Ausweisung zu informieren, obwohl eine solche Offenlegung nach Ansicht der zuständigen Behörden den Sicherheitsinteressen des Staates zuwiderläuft
Tenor
Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das zuständige nationale Gericht nach diesen Vorschriften dafür zu sorgen hat, dass die Nichtoffenlegung der genauen und umfassenden Gründe, auf denen eine in Anwendung von Art. 27 dieser Richtlinie getroffene Entscheidung beruht, und der entsprechenden Beweise durch die zuständige nationale Behörde gegenüber dem Betroffen auf das unbedingt Erforderliche beschränkt bleibt und dass dem Betroffenen jedenfalls der wesentliche Inhalt dieser Gründe in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt.
(1) ABl. C 252 vom 27.8.2011.
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