8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/9
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Rosanna Valenza (C-302/11 und C-304/11), Maria Laura Altavista (C-303/11), Laura Marsella, Simonetta Schettini, Sabrina Tomassini (C-305/11)/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Verbundene Rechtssachen C-302/11 bis C-305/11) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Nationale Wettbewerbsbehörde - Stabilisierungsverfahren - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer als Berufsbeamte ohne öffentliches Auswahlverfahren - Festlegung des Dienstalters - Keine Berücksichtigung der im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen zurückgelegten Dienstzeiten - Diskriminierungsverbot)
2012/C 379/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Rosanna Valenza (C-302/11 und C-304/11), Maria Laura Altavista (C-303/11), Laura Marsella, Simonetta Schettini, Sabrina Tomassini (C-305/11)
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Paragrafen 4 und 5 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Nationale Rechtsvorschriften, die der öffentlichen Verwaltung in Abweichung von dem Grundsatz, dass Beamten aufgrund eines öffentlichen Auswahlverfahrens einzustellen sind, die Möglichkeit einräumen, unbefristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern abzuschließen, die bereits aufgrund befristeter Verträgen bei ihr angestellt sind — Nichtberücksichtigung des auf der Grundlage des vorangegangenen befristeten Vertrags erreichten Dienstalters selbst in dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung fortgeführt wird
Tenor
Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Berücksichtigung von Dienstzeiten, die ein bei einer Behörde befristet beschäftigter Arbeitnehmer zurückgelegt hat, zur Festlegung seines Dienstalters bei seiner unbefristeten Einstellung durch diese Behörde als Berufsbeamter im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Stabilisierung seines Arbeitsverhältnisses vollständig ausschließt, entgegensteht, es sei denn, dieser Ausschluss ist durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 gerechtfertigt. Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar.
(1) ABl. C 252 vom 27.8.2011.
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