16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Grattan plc/The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-310/11) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Zweite Richtlinie 67/228/EWG - Art. 8 Buchst. a - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Lieferung von Gegenständen - Besteuerungsgrundlage - Von einer Versandhandelsgesellschaft an ihren Vertreter gezahlte Provision - Drittkundenkäufe - Preisnachlass nach dem Steuertatbestand - Unmittelbare Wirkung)
2013/C 46/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Grattan plc
Beklagte: The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — First-Tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung von Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71, S. 1303) — Besteuerungsgrundlage — Lieferung von Gegenständen — Provision, die von einer Versandhandelsgesellschaft an ihren Vertreter, der bei der Lieferung von Gegenständen an den Endverbraucher als Mittelsmann auftritt, gezahlt wird — Provision entweder in Form einer Geldzahlung oder in Form einer Gutschrift auf Beträge, die der Vertreter der Gesellschaft für Gegenstände schuldet, die er für seinen persönlichen Gebrauch gekauft hat — Rückwirkende Verminderung der Besteuerungsgrundlage für die vor dem 1.1.1978 durchgeführten Lieferungen aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Art. 8 Buchst. a der Richtlinie und/oder der Anwendung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Gleichbehandlung
Tenor
Art. 8 Buchst. a der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen nicht das Recht einräumt, die Besteuerungsgrundlage für eine Lieferung von Gegenständen als rückwirkend vermindert zu behandeln, wenn ein Vertreter nach dem Zeitpunkt dieser Lieferung von Gegenständen eine Gutschrift des Lieferers erhalten hat, die er nach seiner Wahl entweder als Geldzahlung oder als Gutschrift auf dem Lieferer geschuldete Beträge für bereits erfolgte Lieferungen von Gegenständen abgerufen hat.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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