22.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/15
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2012 — Smart Technologies ULC/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-311/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht - Unterscheidungskraft - Ablehnung der Eintragung)
2012/C 287/26
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Smart Technologies ULC (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, und T. Elias, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011, Smart Technologies/HABM (T-523/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 554/2009-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 29. September 2009 abgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Anmeldung der Wortmarke „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“ für Waren der Klasse 9 zurückzuweisen, ihrerseits zurückgewiesen worden war
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.
(1) ABl. C 269 vom 10.9.2011.
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