26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/10
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Digitalnet OOD (C-320/11 und C-383/11), Tsifrova kompania OOD (C-330/11), M SAT CABLE AD (C-382/11)/Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
(Verbundene Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch)
2013/C 26/18
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Digitalnet OOD (C-320/11 und C-383/11), Tsifrova kompania OOD (C-330/11), M SAT CABLE AD (C-382/11)
Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen Sad Varna — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291, S. 1) geänderten Fassung — Unterposition 8528 71 13 der Kombinierten Nomenklatur (Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen [„Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“]) oder 8521 90 00 (andere Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner) — Gerät, das zum Empfang von Fernsehsignalen oder als Modem für den Internetanschluss zum interaktiven Informationsaustausch geeignet ist — Bedeutung der Begriffe „Internet“, „Modem“ sowie „Modulation und Demodulation“ im Hinblick auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur
Tenor
1.
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 und 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zur Einreihung einer Ware in die Unterposition 8528 71 13 ein Modem für den Internetanschluss ein Gerät darstellt, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität und einen bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen kann. Nur die Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, und nicht die hierzu verwendete Technik ist für die Einreihung in die genannte Unterposition relevant.
2.
Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass der Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines Modems, das den Zugang zum Internet ermöglicht, zwei gleichwertige Funktionen sind, die Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 erfüllen müssen. Fehlt eine dieser Funktionen, sind die Geräte in die Unterposition 8528 71 19 einzureihen.
3.
Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen.
(1) ABl. C 252 vom 27.8.2011.
ABl. C 298 vom 8.10.2011.
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