24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de A Coruña — Spanien) — Germán Rodríguez Cachafeiro, María de los Reyes Martínez-Reboredo Varela-Villamor/Iberia, Líneas Aéreas de España SA
(Rechtssache C-321/11) (1)
(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Begriff „Nichtbeförderung“ - Annullierung der Bordkarte eines Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen wegen unterstellter Verspätung eines vorhergehenden, gleichzeitig mit dem betreffenden Flug abgefertigten und vom selben Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flugs)
2012/C 366/21
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 2 de A Coruña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Germán Rodríguez Cachafeiro, María de los Reyes Martínez-Reboredo Varela-Villamor
Beklagte: Iberia, Líneas Aéreas de España SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Jugado de lo Mercantil A Coruña — Auslegung von Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und der Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Begriff der Nichtbeförderung — Verweigerung der Beförderung auf einem Anschlussflug wegen der vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Verspätung des ersten Fluges — Zuweisung der Plätze für den Anschlussflug an andere Fluggäste in der irrigen Annahme, dass die Fluggäste ihren Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig erreichen könnten
Tenor
Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ auch den Fall erfasst, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvertrags, der mehrere Buchungen auf unmittelbar aufeinanderfolgenden und gleichzeitig abgefertigten Flügen umfasst, bestimmten Fluggästen die Beförderung verweigert, weil es auf dem ersten in ihrer Buchung ausgewiesenen Flug zu einer von diesem Unternehmen zu vertretenden Verspätung gekommen ist und das Unternehmen irrig angenommen hat, die Fluggäste würden den zweiten Flug nicht rechtzeitig erreichen.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
Full & Egal Universal Law Academy