27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/9
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság — Ungarn) — Gábor Tóth/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-324/11) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff „Steuerpflichtiger“ - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Grundsatz der Steuerneutralität - Rechnungsaussteller, der im Einzelunternehmerregister gelöscht wurde - Rechnungsaussteller, der der Pflicht nicht nachgekommen ist, seine Mitarbeiter bei der Steuerverwaltung anzumelden - Pflicht des Steuerpflichtigen, sich zu vergewissern, dass sich der Rechnungsaussteller gegenüber der Steuerverwaltung vorschriftsgemäß verhalten hat)
2012/C 331/14
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Legfelsőbb Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gábor Tóth
Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bíróság (Ungarn) — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts in der Praxis der nationalen Steuerverwaltungen — Pflicht des Steuerpflichtigen, die Eigenschaft des Ausstellers der Rechnung als Steuerpflichtiger sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbeziehungen zwischen diesem und seinen Beschäftigten, die die in Rechnung gestellten Arbeiten ausführen, und deren steuerliche Situation zu prüfen
Tenor
1.
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Steuerneutralität sind dahin auszulegen, dass es der Steuerbehörde untersagt ist, einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug geschuldeter oder entrichteter Mehrwertsteuer für ihm erbrachte Dienstleistungen allein mit der Begründung zu verweigern, dass dem Aussteller der Rechnung die Einzelunternehmerlizenz entzogen worden sei, bevor er die fraglichen Dienstleistungen erbracht oder die betreffende Rechnung ausgestellt habe, wenn diese alle nach Art. 226 der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthält, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnung und der Art der erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind.
2.
Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es der Steuerbehörde untersagt ist, einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug geschuldeter oder entrichteter Mehrwertsteuer für ihm erbrachte Dienstleistungen mit der Begründung zu verweigern, dass der Aussteller der Rechnung über diese Dienstleistungen die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer nicht angemeldet habe, ohne dass diese Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
3.
Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nicht überprüft hat, ob zwischen den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern und dem Rechnungsaussteller eine Rechtsbeziehung besteht und ob Letzterer diese Arbeitnehmer angemeldet hat, keinen objektiven Umstand darstellt, der den Schluss zulässt, dass der Empfänger der Rechnung wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, wenn er über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen. Daher kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund des genannten Umstands nicht verweigert werden, wenn die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind.
4.
Liefert die Steuerbehörde konkrete Anhaltspunkte für einen Betrug, verbieten die Richtlinie 2006/112 und der Grundsatz der Steuerneutralität es nicht, dass das nationale Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung des konkreten Falles prüft, ob der Aussteller der Rechnung den fraglichen Umsatz selbst ausgeführt hat. Bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens darf das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch nur dann verweigert werden, wenn die Steuerbehörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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