20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/11
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — ProRail NV/Xpedys NV, DB Schenker Rail Nederland NV, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV, FAG Kugelfischer GmbH
(Rechtssache C-332/11) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen - Unmittelbare Beweisaufnahme - Ernennung eines Sachverständigen - Auftrag, der teilweise im Gebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts und teilweise im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt wird)
2013/C 114/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ProRail NV
Beklagte: Xpedys NV, DB Schenker Rail Nederland NV, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV, FAG Kugelfischer GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174, S. 1) und des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“) (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Unmittelbare Ausführung der Untersuchungshandlung durch das ersuchende Gericht — Bestellung eines Sachverständigen und Erteilung eines Auftrags an diesen durch die Gerichte eines Mitgliedstaats, der zum Teil im Gebiet der fraglichen Gerichte und zum Teil im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuführen ist — Zwingende oder nicht zwingende Anwendung des in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehenen Mechanismus
Tenor
Die Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sind dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme, mit der ein Sachverständiger betraut ist, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen will, nicht unbedingt verpflichtet ist, für die Anordnung dieser Beweisaufnahme das in den genannten Vorschriften vorgesehene Verfahren für eine Beweisaufnahme anzuwenden.
(1) ABl. C 269 vom 10.9.2011.
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