24.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/3
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-350/11) (1)
(Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - Fiktive Zinsen - Einschränkung der Abzugsmöglichkeit für Gesellschaften, die über Betriebsstätten im Ausland verfügen, die Einkünfte erzielen, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind)
2013/C 245/04
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Argenta Spaarbank NV
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Auslegung von Art. 49 AEUV — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Abzug für Risikokapital („fiktive Zinsen“) — Verringerung des abzugsfähigen Betrags bei einer Gesellschaft mit Niederlassungen im Ausland, deren Einkünfte aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach bei der Berechnung des Abzugs, der einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft gewährt wird, der Nettowert der Aktiva einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte nicht berücksichtigt wird, wenn die Gewinne dieser Betriebsstätte im ersten Mitgliedstaat gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht steuerpflichtig sind, wohingegen die Aktiva, die einer in diesem ersten Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte zugeordnet sind, für diesen Abzug berücksichtigt werden.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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