8.12.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 439/2
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Alexandra Schulz/Technische Werke Schussental GmbH und Co.KG und Josef Egbringhoff/Stadtwerke Ahaus GmbH
(Verbundene Rechtssachen C-359/11 und C-400/11) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG - Verbraucherschutz - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge bestimmt - Einseitige Änderung des Leistungsentgelts durch den Gewerbetreibenden - Rechtzeitige Information vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang))
(2014/C 439/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alexandra Schulz und Josef Egbringhoff
Beklagte: Technische Werke Schussental GmbH und Co.KG und Stadtwerke Ahaus GmbH
Tenor
Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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