22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/6
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Déborah Prete/Office national de l'emploi
(Rechtssache C-367/11) (1)
(Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung sucht - Gleichbehandlung - Überbrückungsgeld für junge Menschen auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung - Gewährung unter der Voraussetzung, mindestens sechs Ausbildungsjahre im Aufnahmestaat zurückgelegt zu haben)
2012/C 399/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Déborah Prete
Beklagter: Office national de l'emploi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Belgien) — Auslegung der Art. 12, 17, 18 und 39 EG (nunmehr Art. 18, 20, 21 und 45 AEUV) — Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung — Vom Abschluss von mindestens sechs Studienjahren an einer Lehranstalt des betreffenden Mitgliedstaats abhängige Gewährung — Versagung der Gewährung an einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der seine Sekundarschulbildung in diesem anderen Mitgliedstaat erworben hat, allein wegen der Nichterfüllung der genannten Voraussetzung — Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob zwischen dem Schulabgänger und dem nationalen Arbeitsmarkt ein Zusammenhang besteht
Tenor
Art. 39 EG steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die den Anspruch auf Überbrückungsgeld junger Menschen, die auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung sind, an die Bedingung knüpft, dass der Betroffene mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats zurückgelegt hat, da diese Bedingung die Berücksichtigung anderer repräsentativer Gesichtspunkte verhindert, die geeignet sind, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der Person, die das Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt zu belegen, und dadurch über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der genannten Vorschrift verfolgten Ziels, das Bestehen einer solchen Verbindung zu gewährleisten, erforderlich ist.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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