8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/10
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent — Belgien) — Punch Graphix Prepress Belgium NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-371/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Verweisung des innerstaatlichen Rechts auf das Unionsrecht - Richtlinie 90/435/EWG - Richtlinie 90/434/EWG - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Ausnahme - Liquidation einer Tochtergesellschaft bei einer Fusion - Ausschüttung der Gewinne - Begriff der Liquidation)
2012/C 379/16
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelklägerin: Punch Graphix Prepress Belgium NV
Rechtsmittelbeklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Gent — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung — Ausnahme für anlässlich der Liquidation einer Tochtergesellschaft zugeflossene Gewinne — Begriff der Liquidation — Fusion durch Übernahme, bei der die übernommenen Tochtergesellschaften ohne Liquidation aufgelöst werden — Möglichkeit für die nationalen Steuerbehörden, einen solchen Vorgang aufgrund einer nationalen Steuerregelung, die diesen Vorgang und eine Fusion, bei der tatsächlich eine Liquidation stattfindet, gleichbehandelt, als mit einer Liquidation verbunden anzusehen
Tenor
Der Begriff der Liquidation in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 ist dahin auszulegen, dass die Auflösung einer Gesellschaft im Rahmen einer Fusion durch Übernahme nicht als eine derartige Liquidation angesehen werden kann.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
Full & Egal Universal Law Academy