16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/9
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-374/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abwässer, die im ländlichen Raum über Klärgruben entsorgt werden - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag)
2013/C 46/15
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. White)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagen und E. Creedon im Beistand von A. Collins, SC, und M. Gray, BL)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009, Kommission/Irland (C-188/08), betreffend einen Verstoß gegen die Art. 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) in Bezug auf häusliche Abwässer, die über Klärgruben entsorgt werden — Abfälle, für die keine anderen Rechtsvorschriften gelten — Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags
Tenor
1.
Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem es nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 29. Oktober 2009, Kommission/Irland (C-188/08), mit dem festgestellt wurde, dass Irland gegen die sich aus den Art. 4 und 8 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
2.
Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 12 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem vorgenannten Urteil Kommission/Irland nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Irland.
3.
Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 2 000 000 Euro zu zahlen.
4.
Irland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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