3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co. KG/Kreis Düren
(Rechtssache C-386/11) (1)
(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriff „öffentlicher Auftrag“ - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften - Übertragung der Aufgabe der Reinigung bestimmter Räumlichkeiten durch eine Körperschaft auf eine andere gegen finanzielle Entschädigung)
2013/C 225/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co. KG
Beklagte: Kreis Düren
Weitere Verfahrensbeteiligte: Stadt Düren
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Vereinbarung, nach der eine Gebietskörperschaft die Reinigung der ihr gehörenden öffentlichen Gebäude gegen Kostenerstattung einer Gebietskörperschaft überträgt, in deren Gebiet die fraglichen Gebäude liegen — Einstufung dieser Vereinbarung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag oder nicht dem Unionsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge unterliegende interkommunale Zusammenarbeit
Tenor
Ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem, ohne eine Zusammenarbeit zwischen den vertragschließenden öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe vorzusehen, eine öffentliche Einrichtung eine andere öffentliche Einrichtung mit der Aufgabe betraut, gegen eine finanzielle Entschädigung, die den bei der Durchführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten entsprechen soll, bestimmte Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäude zu reinigen, wobei die erstgenannte Einrichtung sich die Befugnis vorbehält, die ordnungsgemäße Erfüllung der fraglichen Aufgabe zu kontrollieren, und die letztgenannte Einrichtung sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe Dritter bedienen darf, die unter Umständen in der Lage sind, zur Durchführung dieser Aufgabe auf dem Markt tätig zu werden, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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