9.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 325/2
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Le Crédit Lyonnais/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'État
(Rechtssache C-388/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 19 - Vorsteuerabzug - Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen sowohl für besteuerte Umsätze als auch für von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze - Pro-rata-Abzug - Berechnung des Pro-rata-Satzes - Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten - Nichtberücksichtigung ihres Umsatzes)
2013/C 325/03
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Le Crédit Lyonnais
Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l'État
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Auslegung von Art. 13 (B Buchst. d Nrn. 1 bis 5), Art. 17 (Abs. 2, 3 Buchst. a und c sowie Abs. 5) und Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzug — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht — Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug — Verpflichtung für den Sitz einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, die von ihren in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassungen erzielten Einnahmen zu berücksichtigen
Tenor
1.
Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen kann, den ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben.
2.
Art. 17 Abs. 3 Buchst. a und c sowie Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen kann, den ihre in Drittstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben.
3.
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs für jeden Tätigkeitsbereich einer steuerpflichtigen Gesellschaft eine Regelung vorzusehen, nach der die Gesellschaft den Umsatz berücksichtigen darf, den eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung erzielt hat.
(1) ABl. C 298 vom 8.10.2011.
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