24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/14
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — CS AGRO Ronov s.r.o./Ministerstvo zemědělství
(Rechtssache C-390/11) (1)
(Landwirtschaft - Zuckersektor - Gemeinsame Marktorganisation - Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe - Verpflichtung des Erzeugers, die Lieferung einer bestimmten Menge Quotenzuckerrüben einzustellen - Begriff - Einseitige Erklärung des Erzeugers - Versagung der Beihilfe - Notwendigkeit der Kündigung des bestehenden Liefervertrags)
2012/C 366/22
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CS AGRO Ronov s.r.o.
Beklagter: Ministerstvo zemědělství
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (ABl. L 283, S. 8) — Gemeinsame Marktorganisation im Zuckersektor — Begriff „Verpflichtung“, die mit einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe einhergehen muss und mit der sich der entsprechende Zuckerrübenerzeuger verpflichtet, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben zu liefern — Ablehnung der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe mit der Begründung, diese Verpflichtung müsse die Form einer Beendigung des bestehenden Liefervertrags annehmen und dürfe nicht in einer einseitigen Erklärung des Erzeugers bestehen
Tenor
1.
Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, die Form einer einseitigen Erklärung des Erzeugers annehmen kann.
2.
Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 in der durch die Verordnung Nr. 1261/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einseitige Verpflichtung des Erzeugers, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, als solche nicht zur Unanwendbarkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zuckerunternehmen führt.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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