24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/15
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamier) — Vereinigtes Königreich) — Field Fisher Waterhouse LLP/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-392/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Geschäftsräumen - Mit dieser Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen - Einordnung des Umsatzes im Hinblick auf die Mehrwertsteuer - Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus mehreren selbständigen Leistungen besteht)
2012/C 366/24
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Field Fisher Waterhouse LLP
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten — Tragweite der Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken — Einbeziehung der Nebenkosten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Gebäudes und der Gemeinschaftsräume — Für Mehrwertsteuerzwecke erfolgende Einstufung des Umsatzes als einheitliche Leistung oder als selbständige Leistungen — Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C–572/07)
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung darstellen können. Dabei ist die dem Vermieter im Mietvertrag eingeräumte Möglichkeit, diesen Vertrag zu kündigen, falls der Mieter das Dienstleistungsentgelt nicht zahlt, ein Hinweis, der für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht, auch wenn es sich nicht notwendigerweise um den für die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Leistung entscheidenden Faktor handelt. Der Umstand hingegen, dass Dienstleistungen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, grundsätzlich von einem Dritten erbracht werden könnten, lässt nicht den Schluss zu, dass diese unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht eine einheitliche Leistung darstellen können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob die betreffenden Umsätze im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Rechtssache so sehr miteinander zusammenhängen, dass sie als eine einheitliche Leistung der Vermietung von Grundstücken zu betrachten sind.
(1) ABl. C 282 vom 24.9.2011.
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