9.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/8
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH/Finanzamt Lüdenscheid
(Rechtssache C-395/11) (1)
(Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Entscheidung 2004/290/EG - Anwendung einer abweichenden Regelung durch einen Mitgliedstaat - Ermächtigung - Art. 2 Nr. 1 - Begriff der „Bauleistungen“ - Auslegung - Einbeziehung der Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit einer teilweisen Anwendung dieser Abweichung - Beschränkungen)
2013/C 38/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH
Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung (ABl. L 94, S. 59) — Recht des ermächtigten Mitgliedstaats, nur teilweisen Gebrauch von dieser Abweichung zu machen — Begriff „Bauleistungen“ in der genannten Bestimmung — Mögliche Einbeziehung der Lieferung von Gegenständen
Tenor
1.
Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 2004/290/EG des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der „Bauleistungen“ in dieser Bestimmung neben den als Dienstleistungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung eingestuften Umsätzen auch die Umsätze umfasst, die in der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie bestehen.
2.
Die Entscheidung 2004/290 ist dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben. Bei der Bildung dieser Untergruppen hat dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, zu beachten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, und gegebenenfalls die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften auszugleichen.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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